Seite 10 zuständig. Dies gilt nach Art. 108 Abs. 2 BauG aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts insbesondere auch für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei fehlender Baubewilligung (vgl. dazu auch Art. 108 Abs. 2 altBauG, welcher zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Kraft war). Nach Art. 108 Abs. 2bis BauG bzw. Art. 108 Abs. 2 altBauG könnte das Amt für Raum und Wald nur eine Wiederherstellungsverfügung erlassen, wenn das Amt die Bewilligung nachträglich verweigert hätte.