Damit kann festgehalten werden, dass zu Unrecht auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verzichtet wurde, was sowohl der Wiederherstellungsverfügung der Vorvorinstanz vom 18. Juli 2018 (act. 8.1.1) als auch dem angefochtenen Rekursentscheid (act. 2) der Vorinstanz entgegensteht. 5.4 Erschwerend kommt im vorliegenden Fall Folgendes hinzu: Nach Auffassung des Obergerichts ist für einen Verzicht auf die Einholung eines nachträglichen Baugesuchs aufgrund offensichtlicher materieller Rechtswidrigkeit nicht etwa das Amt für Raum und Wald sondern in analoger Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BauG ebenfalls die Gemeindebaubehörde