Immerhin brachte die Vorinstanz in Ziff. 3d des angefochtenen Entscheids zum Ausdruck, dass sie die vorgenommenen Terrainveränderungen nicht offensichtlich für materiell rechtswidrig hält, verneint sie doch die Vorwegnahme eines Bauentscheids und wäre ansonsten die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sinnlos. Dieser Annahme kann sich das Obergericht anschliessen, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit der Terrainveränderung zur Sicherung des Fahrwegs oder Verhinderung der Erosion ohne detaillierte Pläne kaum überprüft werden kann.