5.3 Wie ausdrücklich aus Art. 108 Abs. 1 BauG hervorgeht, ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren von der Gemeindebaubehörde von Amtes wegen einzuleiten und basiert entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf der Dispositionsmaxime des Bauherrn. Dieser Pflicht zur Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist die zuständige Baubewilligungskommission B. ______ offensichtlich nicht nachgekommen. Immerhin brachte die Vorinstanz in Ziff.