5.2 Der Beschwerdeführer macht auf S. 8 der Beschwerdeschrift (act. 1) geltend, dass er behördenseits nie formell aufgefordert worden sei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dies hätten die Behörden jedoch gemäss Art. 108 Abs. 1 BauG machen müssen. Erst wenn diese Anordnung rechtskräftig geworden wäre, hätte die Gemeindebaubehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmässigen Zustands unter Fristansetzung verlangen dürfen. Es liege keine gültige Wiederherstellungsverfügung vor, da er nie formell unter Fristansetzung dazu aufgefordert worden sei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.