Seite 9 scheid vorweggenommen habe, sondern dass es sich dabei lediglich um eine vorgängige Einschätzung und Information handle. Ausführungen, ob es sich bei dem „Bankett“, - welches der Hangsicherung dienen solle -, um eine Baute handle und eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 10 Abs. 4 KWaV erteilt werden könne, erübrigten sich, habe der Beschwerdeführer doch kein nachträgliches Baugesuch eingereicht.