10 KWaV beurteilt werden könne und im Rahmen eines ordentlichen Baugesuchs grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sei. Aus diesem Grund hat sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Vorinstanz kommt in Ziff. 3d des angefochtenen Entscheids (act. 2) zum Schluss, dass die Vorvorinstanz keinen baurechtlichen Ent-