5.1 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet wurde. Die Vorvorinstanz vertritt in Ziff. 4 der Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. 8.1.1) vielmehr die Auffassung, dass aufgrund der negativen Auswirkungen auf den Waldbestand und dessen Entwicklung sowie der fehlenden stabilisierenden Wirkung das entsorgte Aushubmaterial nicht als forstliche Baute bzw. als nichtforstliche Kleinbaute nach Art. 10 KWaV beurteilt werden könne und im Rahmen eines ordentlichen Baugesuchs grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sei.