106 Abs. 2 lit. a BauG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 531). Auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen kann nur ausnahmsweise in seltenen Fällen verzichtet werden, wenn diese offensichtlich materiell rechtswidrig sind (BERNHARD W ALDMANN in: Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N. 6.8).