Mit anderen Worten ist vor der Anordnung der Entfernung oder Abänderung bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen somit regelmässig abzuklären, ob eine Bewilligung erteilt werden kann oder nicht. Der Abbruchbefehl für eine formell rechtswidrige, aber möglicherweise materiell rechtskonforme Baute und Anlage erweist sich als unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O. N. 14 zu Art. 46). Im Weiteren gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vor einem Bauabschlag eine Bewilligung mit allfälligen Auflagen zu prüfen, was bei einem Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren nicht möglich ist (Art. 106 Abs. 2 lit.