Bei formell rechtswidriger Bautätigkeit erwächst den zuständigen Behörden damit von Gesetzes wegen die Pflicht, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in welchem zu prüfen ist, ob die formelle Rechtswidrigkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann (vgl. dazu auch BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Mit anderen Worten ist vor der Anordnung der Entfernung oder Abänderung bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen somit regelmässig abzuklären, ob eine Bewilligung erteilt werden kann oder nicht.