Wird innert angesetzter Frist kein Baugesuch eingereicht, verfügt die Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an (Art. 108 Abs. 2 BauG). Nach Art. 10 Abs. 4 KWaV sind ohne Bewilligung errichtete oder zweckentfremdete Bauten und Anlagen im Wald abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden kann. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, obliegt der Vollzug des Waldgesetzes dem Amt für Raum und Wald (Art. 3 Abs. 2 WaG).