4.7 Damit kann als Erstes festgehalten werden, dass die vorgenommenen Ablagerungen/Terrainveränderungen sowohl bundesrechtlich als auch kantonalrechtlich in mehrfacher Hinsicht bewilligungspflichtig sind. Da für diese keine Bewilligung vorliegt, sind sie als formell rechtswidrig zu qualifizieren (ZAUGG/ LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 46; FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 612).