a BauG). Die Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll der Vorinstanz (act. 8.10) deutet im Weiteren darauf hin, dass die Terrainveränderungen zumindest teilweise innerhalb des Gewässerabstandes beim E. ______ realisiert wurden, womit diesbezüglich nach Art. 19 Abs. 1 WBauG auch eine Bewilligung des kantonalen Tiefbauamts notwendig ist. Sollten die Terrainveränderungen nicht bewilligungsfähig sein, wäre im Übrigen für das abgelagerte Aushubmaterial eine Deponiebewilligung des Amts für Umwelt erforderlich (Art. 38 VVEA i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes, UGsG, bGS 814.0).