10 Abs. 3 KWaV). Dazu ist hervorzuheben, dass der Privatweg im Zonenplan nicht als Verkehrsfläche sondern als übriges Gemeindegebiet ausgeschieden ist, womit sich die Voraussetzungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen im Bereich des Fahrweg ausserhalb des Waldareals nach Art. 31 BauG richten. Soweit die Ablagerungen/Terrainveränderungen innerhalb des vermessenen Weges und ausserhalb der festgelegten Waldgrenze liegen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, bedarf es insofern dafür ebenfalls einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald (Art. 97 Abs. 2 lit. a BauG).