Aus dem Zonenplan Nutzung geht im Weiteren hervor, dass zumindest der westliche Teil des Privatwegs auf der Parzelle Nr. 0001 vollständig innerhalb der festgelegten Waldgrenze liegt, womit dieser Bereich von Bundesrechts wegen als Wald gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Dies gilt zudem auch für sämtliche Bereiche auf der Nordseite entlang des vermessenen Fahrwegs, in welchen das strittige Erdmaterial abgelagert bzw. das Terrain verändert wurde.