Seite 7 dass die Terrainveränderungen den natürlichen Verlauf des abfallenden Geländes auf einer Länge von rund 40 m erheblich verändern. Damit sind die Terrainveränderungen sowohl nach Art. 22 Abs. 1 RPG als auch nach Art. 93 BauG bewilligungspflichtig. Diese bedürfen somit auf jeden Fall einer Bewilligung der Gemeindebaubehörde (Art. 97 Abs. 1 BauG).