Zudem wurde die eingebrachte Erde im Hang verteilt und teilweise treppenartig befestigt (Fotodokumentation zur Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll im Rekursverfahren, act. 8.12.4; sowie zur abschliessenden Stellungnahme im Rekursverfahren, act. 8.19.4.1). Daraus ergibt sich, dass die Ablagerungen/Terrainveränderungen gegen aussen deutlich sichtbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. a BauV e contrario). Die Fotos deuten zudem darauf hin, dass durch diese auch die maximale Differenz von 1.20 m zum gewachsenen Boden überschritten wird (Art. 39 Abs. 2 lit. f BauV). Aufgrund des Situationsplans der Vorvorinstanz (act. 8.4.1) kann somit der Schluss gezogen werden,