4.6 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. 0001 auf der Nordseite des bestehenden Fahrwegs Erdmaterial abgelagert hat, welches auf der Parzelle Nr. 0003 ausgehoben wurde (act. 1, S. 3; Fotodokumentation der Vorvorinstanz, act. 8.4.3). Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer das Material teilweise für die Erstellung eines Banketts beim Fahrweg verwendet hat (act. 1, S. 1; Fotodokumentationen zur Beschwerde, act. 2/5-6). Zudem wurde die eingebrachte Erde im Hang verteilt und teilweise treppenartig befestigt (Fotodokumentation zur Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll im Rekursverfahren, act.