Unter den Begriff „Abfall“ fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (unverschmutzter) Aushub jedenfalls dann, wenn er endgültig abgelagert werden soll (BGE 120 Ib 400 E. 3d). Nach Art. 19 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) ist unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a) als Baustoff auf Baustellen und Deponien; b) als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c) für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; d) für bewilligte Terrainveränderungen.