4.5 Alle beweglichen Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten sind, sind gemäss Definition in Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, (USG, SR 814.01) „Abfälle". Laut Art. 7 Abs. 6bis USG umfasst das Entsorgen der Abfälle ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Unter den Begriff „Abfall“ fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (unverschmutzter) Aushub jedenfalls dann, wenn er endgültig abgelagert werden soll (BGE 120 Ib 400 E. 3d).