Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG, bGS 741.1) ist die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstandes gemäss Art. 114 BauG bewilligungspflichtig. Wasserbauliche Bewilligungen werden durch das Tiefbauamt erteilt (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 WBauG).