Seite 6 soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben jedoch die Vorschriften des Baugesetzes über die Gewässerabstände (Abs. 2). Nach Art. 114 Abs. 2 BauG haben Bauten und Anlagen grundsätzlich gegenüber öffentlichen Gewässern einen Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten; ausgenommen sind Querungen durch Erschliessungsanlagen und standortgebundene Bauten und Anlagen. Das kantonale Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen. Gemäss Art.