4.4 Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Art. 3 Abs. 1 der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums (bGS 721.131) bestimmt, dass im Wald auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird,