Nach Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG, bGS 931.19 dürfen nachteilige Nutzungen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen. Als nachteilige Nutzungen gelten u.a. Ablagerungen (Art. 15 KWaV).