vgl. dazu auch BGE 139 II 134 E. 6.2). Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung (KWaV, bGS 931.119) bestimmt, dass nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, nicht als Rodung gelten. Dafür sind jedoch in der Regel sowohl eine Bewilligung des Amtes für Raum und Wald als auch eine raumplanerische Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 WaV). Nach Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG, bGS 931.19 dürfen nachteilige Nutzungen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.