4.3 Das Bundesrecht bestimmt weiter, dass nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald sowohl einer Rodungsbewilligung (Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald, Waldgesetz, WaG, SR 921.0) als auch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen (Art. 11 Abs. 1 WaG). Eine forstrechtliche Sonderbehandlung erfahren nichtforstliche Kleinbautenund Anlagen. Sie benötigen keine Rodungsbewilligung (Art. 4 lit. a der Waldverordnung, WaV, SR 921.01), jedoch eine Bewilligung für nachteilige Nutzungen im Wald (Art. 16 Abs. 2 WaG) sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Art. 14 Abs. 2 WaV; vgl. dazu auch BGE 139 II 134 E. 6.2).