39 Abs. 1 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Darunter fallen u.a. Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen und einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung), bis zu einer maximalen Differenz von höchstens 1,20 m zum gewachsenen Terrain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 200 m2 innerhalb der Bauzonen bzw. 500 m2 ausserhalb der Bauzonen (Art. 39 Abs. 2 lit. a und f BauV). Alle nach Massgabe von Art. 93 BauG baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde (Art. 97 Abs. 1 BauG).