Seite 5 4.2 Nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen baubewilligungspflichtig. Darunter fallen auch wesentliche Terrainveränderungen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BauG). Einfache kleine oder nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren sind baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig (Art.