4. Im Folgenden gilt es zunächst abzuklären, ob die vorgenommenen Ablagerungen/ Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind, was von der Vorinstanz offenbar stillschweigend angenommen wird, während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es sich bei den Ablagerungen um bewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten handle (act. 1, S.7; act. 19, S. 2)