3.2 Eine Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Obergerichts von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt nach der Praxis insbesondere für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b; (BERTSCHI/PLÜSS, in: Alain Griffel (Hrsg.), a.a.O., N. 40 zu den Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG).