3. 3.1 In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 11) die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da die Ausgestaltung des heutigen Fahrwegs bis zu 2 Meter von der amtlichen Vermessung abweiche. Der wieder erstellte Böschungsfuss liege im Bereich des amtlich vermessenen Fahrwegs. Es sei vorerst notwendig, die amtliche Vermessung des Fahrwegs und die Zuständigkeiten zu klären. Die Vorinstanz sieht in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 (act. 13) keinen Anlass, die amtliche Vermessung in Frage zu stellen. Das eingebrachte Material trage in keiner Weise zur Stabilität des Abhangs bei.