Streitgegenstand bildet somit einzig das vom Beschwerdeführer abgelagerte Material auf der Parzelle Nr. 0001. Nicht zu behandeln in diesem Verfahren sind folglich Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Strassenverzeichnis, die Sanierung des E. ______ und den vom Gemeinderat B. ______ auf der Parzelle Nr. 0001 verfügten Baustopp.