Seite 3 der Vorinstanz zuständig ist und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorvorinstanz zu Recht den Rückbau der Ablagerungen auf der Parzelle Nr. 0001 angeordnet hat. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit sich diese gegen den angefochtenen Entscheid richtet, in welchem die Wiederherstellungsverfügung der Vorvorinstanz geschützt wurde. Streitgegenstand bildet somit einzig das vom Beschwerdeführer abgelagerte Material auf der Parzelle Nr. 0001.