A. ______ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 im Weiler C. _____, Gemeinde B. ______. Durch die Parzelle führt ein privater Fahrweg, welcher vom Abzweiger bei der Kantonsstrasse bis zur Parzelle Nr. 0002 im Gebiet D. ______ führt. Dieser Weg ist im Zonenplan Nutzung als übriges Gemeindegebiet (ÜG) ausgeschieden und nicht abparzelliert, sondern bildet Bestandteil der jeweils anstossenden Grundstücke. Das Gelände der Parzelle Nr. 0001 fällt vom Südwesten nach Nordosten steil ab. Die nordwestliche Parzellengrenze verläuft entlang eines öffentlichen Gewässers (E. _