Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine sehr kurze Ehe, aus der auch keine Kinder hervorgingen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sind auch unter dem Aspekt von Art. 96 AIG als verhältnismässig zu würdigen. Selbst wenn das politische und wirtschaftliche Klima in Nigeria momentan tatsächlich sehr angespannt ist, hat sich die Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht wesentlich verschlechtert.