Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht hat, Deutsch spricht und erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch erst seit sechs Jahren in der Schweiz auf und reiste in einem Alter ein, in welchem der Sozialisierungsprozess in seinem Heimatland bereits abgeschlossen war. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland kann heute deshalb nicht als gefährdet gelten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine sehr kurze Ehe, aus der auch keine Kinder hervorgingen.