10, S. 213 f.]). In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung kann die geltend gemachte Androhung somit bereits wegen des Zeitpunkts ihrer Äusserung keine Berücksichtigung finden. Weitere mutmassliche Bedrohungshandlungen, die sich vor dem Mai 2017 ereigneten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Der Anrufung von Art. 50 Abs. 2 AIG unter Verweis auf das Vorliegen von psychischer, ehelicher Gewalt stösst somit ins Leere.