Zunächst ist fraglich, ob die geltend gemachte Art und Weise des psychischen Druckes die von der Rechtspraxis geforderte Schwere erreicht. Die Äusserung an sich, die Ehe aufzulösen (vgl. namentlich die Aussage im Chatverlauf vom 6. August 2017 um 18:24 Uhr, act. 10, S. 213 f.), kann diese Schwelle noch nicht überschreiten.