50 Abs. 2 Bst. b AIG ist zudem nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E 2.5.3, im Falle eines erst nach der aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft geltend gemachten Mordversuchs des Ehemannes). Darüber hinaus trifft die betroffene Person bei der Feststellung der geltend gemachten häuslichen Gewalt eine weitreichende Mitwirkungspflicht.