50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Falls ein nachehelicher Härtefall verneint wird, kommt eine Bewilligungsverlängerung unter Umständen im Rahmen der ordentlichen Ermessensausübung gestützt auf Art. 96 AIG infrage.