Hat der Aufenthalt kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1). Zum Kriterium der Ehedauer bewertet die Rechtsprechung einen neunjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen zweier Ehen zwar nicht als kurz, indessen auch nicht als so lange, dass eine Rückkehr in die Heimat deswegen unzumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2).