8. Diese Ausführungen sind an folgenden, einschlägigen Kriterien aus Rechtsprechung und Lehre zu Art. 50 AIG zu messen: Ist der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits untergegangen, weil es am gemeinsamen Zusammenleben fehlt, ohne das wichtige Gründe für das Getrenntleben ersichtlich sind (etwa rein beruflicher Natur, namentlich weil die Arbeitsorte der beiden Ehegatten räumlich weit auseinanderliegen), kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5).