Dadurch hätte er die Möglichkeit, in der Schweiz zu verbleiben, ohne für eine kurze Zeit ausreisen zu müssen und seine Arbeitsstelle zu verlieren (act. 1, S. 3). Andernfalls habe der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen würden; unter anderem wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Die während des Zusammenlebens erlittene psychische Gewalt würde es rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Zusammenlebens mit B._