7. Nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertige sich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb, weil er momentan bereits in einer Beziehung mit einer anderen Frau sei, die er gerne heiraten möchte und weshalb er bereits erneut eine Scheidungsklage eingereicht habe. Unter diesen Umständen erscheine es als angebracht, dem Beschwerdeführer noch Zeit von einigen wenigen Monaten zu lassen, damit er genügend Zeit habe, sämtliche Heiratsvorkehrungen zu treffen. Dadurch hätte er die Möglichkeit, in der Schweiz zu verbleiben, ohne für eine kurze Zeit ausreisen zu müssen und seine Arbeitsstelle zu verlieren (act. 1, S. 3).