5. Vorliegend ergibt sich aus der Aktennotiz des Amtes für Inneres (act. 10, S. 228), dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage bereits seit Juni 2017 nicht mehr mit seiner Ehefrau in XY zusammen lebe. Folglich hat die eheliche Gemeinschaft faktisch bloss rund zwei Jahre bestanden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (act. 1, S. 3). Damit wurde die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche 3-jährige Dauer nicht erreicht.