Seite 4 MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 9, 16 zu Art. 50 AuG). Diesfalls kann das akzessorische Anwesenheitsrecht des nachgezogenen Ehepartners nur noch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Vermeidung humanitärer Härtefälle weitergelten.