50 AIG ist somit bereits beim definitiven Scheitern der ehelichen Gemeinschaft anwendbar, unabhängig davon, ob die Ehe formell noch besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2 in fine). Eine solche faktische Trennung setzt voraus, dass die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher sowie emotionaler Bruch eingetreten ist. Die einseitige Äusserung eines Ehegatten diesbezüglich reicht zum Bruch des gemeinsamen Ehewillens aus (vgl.