58a AIG erfüllt sind: Den vorliegenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Ehe formell am XX.XX.2015 geschlossen und seither nicht aufgelöst wurde. Da keine gegenteiligen Angaben ersichtlich sind, wird angenommen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.__________ nach dem Rückzug des Scheidungsbegehrens am 9. März 2018 (act. 10, S. 155) formell bis heute fortbestand.