3. Vorab ist festzuhalten, dass den diesem Fall zugrundeliegenden Akten die Unmöglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 43 AIG) entnommen werden kann, welcher eine Verlängerung dann vorsieht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind: Den vorliegenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Ehe formell am XX.XX.2015 geschlossen und seither nicht aufgelöst wurde.